AGB

Allgemeine Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Sächsischen Hebe- und Zurrtechnik GmbH, nachfolgend Verkäuferin genannt, ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis und unterbliebenem Widerspruch, nicht Vertragsbestandteil, solange ihrer Geltung durch die Verkäuferin nicht ausdrücklich zugestimmt wird.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie sind lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer im Rechtssinne zu verstehen. Das Angebot des Kunden hat in Textform (E-Mail, Fax) oder schriftlich zu erfolgen und ist bindend. Die Verkäuferin ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer schriftlich oder in Textform erfolgten Auftragsbestätigung anzunehmen oder innerhalb dieser Frist die Ware zuzusenden.
  2. Zu dem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen sind vom Käufer hinzunehmen, sofern sie nicht über das handelsübliche Maß hinausgehen. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlich oder in Textform erfolgten Auftragsbestätigung hinausgehen. Zwischen den Parteien ist ausdrücklich vereinbart, dass ein konkludentes Abweichen vom Textformerfordernis ausdrücklich ausgeschlossen ist.

§ 3 Preise, Verpackung

  1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in jeweiliger gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  3. Die Verpackung wird gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eventuell anfallende Rücksendekosten für Transportverpackungen trägt der Besteller.
  4. Bei Bestellungen mit einem Warenwert unter 75 Euro netto wird ein Mindermengenzuschlag von 20 Euro erhoben.
  5. Die Kosten der Versendung der Ware trägt der Käufer.
  6. Entscheidet sich der Besteller Verpackungen, wie insbesondere Um- und Transportverpackungen, die der Rücknahmepflicht der Verkäuferin unterliegen, zurückzugeben, so sind diese Verpackungen an der Betriebsstätte der Verkäuferin zurückzugeben.
  7. Befinden sich unter den zurückgegebenen Verpackungen solche, die nicht aus Lieferungen der Verkäuferin stammen, so ist der Besteller verpflichtet der Verkäuferin die durch die Entsorgung entstehenden Kosten zu ersetzen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Gefahrenübergang

  1. Verbindliche Liefertermine oder -fristen bedürfen der Textform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und behördlichen Anhörungen, auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Verkäuferin auch bei vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht nur eine kurzfristige Störung vorliegt.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

§ 5 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer oder eines von ihm benannten Dritten, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet.
  2. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Versandart und Verpackung stehen im Ermessen der Verkäuferin.

§ 6 Haftung für Mängel

  1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Offensichtliche Mängel oder Herstellungsfehler sind unverzüglich nach Zugang der Ware schriftlich gegenüber der Verkäuferin anzuzeigen. Mängelrügen berühren die Kaufpreisfälligkeit nicht, es sei denn, die Verkäuferin hat den Mangel schriftlich anerkannt oder er ist rechtskräftig festgestellt.
  3. In den Fällen, in denen von der Lieferung ab Werk (§ 4 Ziff. 3) Abweichendes vereinbart wurde, ist die vom Transportunternehmen angelieferte Ware sofort nach Empfang im Beisein des Zustellers auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Sofern offensichtliche  Schäden und/oder solche bereits an der Verpackung festzustellen sind, sind diese sofort gegenüber dem Transportunternehmen anzuzeigen. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, einen Vermerk auf den Versandpapieren zu veranlassen und vom Zusteller oder von einem Zeugen quittieren zu lassen. In diesem Fall ist auch die Verpackung aufzubewahren.
  4. Bei Vorliegen eines Mangels behält sich die Verkäuferin die Wahl bezüglich der Art der Nacherfüllung vor. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Verkäuferin die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der Verkäuferin stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rücktrittsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten Reparaturarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, sofern die Verkäuferin nicht zuvor jedenfalls in Textform ihre Einwilligung hierzu erteilt hat.
  6. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres.
  7. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  8. Garantien im gesetzlichen Sinne werden nicht zugesagt.

§ 7 Haftung für Schadensersatz

  1. Die Verkäuferin leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im folgenden Umfang:Die Verkäuferin haftet bei von sich, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.Die Verkäuferin haftet ferner bei Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen. Bei lediglich  leichter Fahrlässigkeit ist jedoch die Haftung auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt der jeweils schadensauslösenden Leistung typisch und vorhersehbar war. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des jeweiligen Vertrages bilden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

    Die Verkäuferin haftet  im Übrigen nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig durch sie, ihre gesetzlichen Vertreter sowie durch sonstige Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn der Verkäuferin grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall von ihr zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Tod.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum der Verkäuferin.
  2. Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Ware wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum unentgeltlich.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
  4. Bei Zwangsvollstreckungen auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

§ 9 Zahlung, Aufrechnung

  1. Soweit nicht anders in der Auftragsbestätigung angegeben, sind die Rechnungen der Verkäuferin 30 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar und fällig. Bei einer Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt die Verkäuferin 2 % Skonto. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, den gesetzlichen Verzugszins ab Verzugseintritt, derzeit für Kaufleute 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, und eine Kostenpauschale für jede Mahnung in Höhe von je 10 EURO zu zahlen.
  2. Die Zahlung der Rechnung gilt dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Scheckzahlung gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und kein Widerruf erfolgt.
  3. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Vereinbarter Lastschrifteinzug erfolgt entsprechend § 9 Ziff. 1 oder auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarung.Der Käufer erklärt, dass er mit der Angabe des Girokontos auch befugt ist, über das entsprechende Konto zu verfügen und für ausreichende Deckung sorgen wird. Bei erfolglosem Einzug trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten für die Rücklastschrift und eine Bearbeitungsgebühr von 12 EURO, wenn das Konto mangels Deckung, wegen Erlöschen der Kontoverbindung oder unberechtigtem Widerspruch des Kontoinhabers nicht belastet werden konnte. Weitergehende Forderungen bleiben vorbehalten. Der Nachweis keines oder eines geringeren Schadens obliegt dem Käufer.Die Verkäuferin ist außerdem berechtigt, in diesem Fall die Lastschrift für die jeweils fällige Zahlungsverpflichtung ein weiteres Mal einzureichen.
  5. Die Rechnungen werden dem Käufer per E-Mail übermittelt, sofern der Kunde nicht ausdrücklich eine Rechnungslegung in Papierform wünscht.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort und Zahlungsort ist unser Geschäftssitz in Großröhrsdorf.
  3. Soweit der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten nach Sinn und Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

Großröhrsdorf, den 01.12.2022

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